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S a t z u n g 

des

Verein für Heimatgeschichte Rheinbischofsheim e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein für Heimatgeschichte Rheinbischofsheim e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in 77866 Rheinau, Stadtteil Rheinbischofsheim

(3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 77694 Kehl eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist es, die Geschichte der Ortschaft Rheinbischofsheim zu erforschen, aufzubereiten, sie schriftlich festzuhalten oder in anderer Form zu veröffentlichen und für die Nachfahren zu erhalten. Darüber hinaus soll das Interesse an Heimat- und Kulturgeschichte geweckt und gefördert werden

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erforschung der Geschichte und deren schriftliche Niederlegung, die Durchführung von Studienfahrten und durch sonstige Veranstaltungen, die dem Zweck des Vereins fördern.

(3) Der Verein kann zur Erreichung der Ziele mit anderen Vereinen und Verbänden zusammenarbeiten.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder / Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern

(2) Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden die sich in besonderer Weise um 
den Verein verdient gemacht haben. Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist ein 
Beschluss der Vorstandschaft mit 2/3 der gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, welche das 18. Lebensjahr erreicht hat und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(4) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Verein stellt hierfür geeignete Vordrucke zur Verfügung. Über den Aufnahmeantrag in den Verein entscheidet der Vorstand.

(5) Jedes Mitglied erhält auf geeignete Weise eine Bestätigung.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(7) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er muss durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erfolgen.

(8) Sämtliche im Verein tätigen Mitglieder sind freiwillig und ehrenamtlich tätig.

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder trotz mehrmaliger Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

(2) Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungs-leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(5) Dem Verein überlassene Unterlagen für das Vereinsarchiv bleiben Eigentum des Vereins, sofern bei der Übergabe der Unterlagen nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für historische Unterlagen von persönlichem und materiellem Wert.

(6) Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

(2) Der Jahresbeitrag wird durch Lastschrifteinzug oder in bar bis Ende März des laufenden Jahres geleistet. Bei Nichteinlösung wegen Änderung der Kontonummer, Nichtdeckung des Kontos usw. müssen die Kosten der Rückbuchung vom jeweiligen Zahlungspflichtigen getragen werden.

 

§ 7 Arbeitskreise

Der Verein bildet bei Bedarf zur Bewältigung seiner Aufgaben Arbeitskreise. Die Arbeitskreise sollen zur besseren Bewältigung der aus dem Zweck und Ziel des Vereins resultierenden Aufgaben dienen. Der Leiter des Arbeitskreises wird vom Vorstand bestimmt. Er ist im Vorstand (§ 9) mit beratender Stimme vertreten soweit er nicht schon ordnungsgemäßes Mitglied des Vorstandes ist.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2.Vorsitzenden (Stellvertreter)

  • dem Schriftführer

  • dem Kassenwart

  • drei Beisitzern und

  • den Arbeitskreisleitern

  • kraft Amtes der jeweils amtierende Ortsvorsteher als Vertreter der Gemeinde oder ein von ihm bestimmter Vertreter auf die Dauer von 2 Jahren.

Die Zahl der Beisitzer kann bei Bedarf auf Vorschlag des Vorstands in der Mitgliederversammlung geändert werden.

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende (Stellvertreter). Jeder vertritt den Verein einzeln.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Wahlleiter. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder leitet der neu oder wiedergewählte 1. Vorsitzende.

(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis Nachfolger gewählt sind.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied andauernd verhindert, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Aufgaben des Ausgeschiedenen oder andauernd Verhinderten kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.

(6) Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung soll in der Regel mindestens drei Tage vorher erfolgen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. In Sonderfällen kann jederzeit eine Sitzung einberufen werden.

(9) Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

  1. wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für notwendig hält oder

  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe. Das Verlangen ist durch eine Namensliste mit Unterschrift nachzuweisen.

(3) Mitgliederversammlungen sind 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Rheinau einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung der Einladung folgenden Tag.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher dem Vorstand einzureichen

(5) Die Mitgliederversammlung und in besonderen Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung, sind ausschließlich zuständig für

1. Entgegennahme der Jahresberichte (Schriftführer, Kassenwart, Kassenprüfer)

2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

3. Wahl des Vorstandes (§ 9)

4. Bestellung von zwei Kassenprüfern (§ 13)

5. Änderung der Vereinssatzung

6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge (§ 6) und Befreiungen zur Zahlung des Beitrags

7. Auflösung des Vereins (§ 15)

(6) Zur Durchführung der Wahl des 1. Vorsitzenden bestellt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter (siehe auch § 9 (3).

(7) In der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die volljährig und rechtsfähig sind. Juristische Personen können ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter ausüben.

 

§ 11 Beschlussfassungen in den Organen

(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandschaft erfolgen durch Abstimmungen und Wahlen.

(2) Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder, ausgenommen im Falle des § 15 (Auflösung des Vereins). Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) In der Regel erfolgen in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Abstimmungen offen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern in der Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(5) Bei Stimmengleichheit gilt:

- in Mitgliederversammlungen ist der Antrag abgelehnt.

- bei Vorstandsbeschlüssen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

(6) Bei Eilbedürftigkeit können Entscheidungen des Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihr Einverständnis zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erteilt haben. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll des Beschlusses ist in der nächsten Vorstandssitzung den weiteren Vorstandsmitgliedern bekannt zu geben.

(7) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Hat bei einer Wahl kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die offene Wahl erfolgt durch Handaufheben. 

 

§ 12 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Punkt in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

 

§ 13 Kassenprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren

Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe einmal jährlich, Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen und den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.

(3) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

(4) Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten und die Entlastung des Vorstands vorzuschlagen. Über die Entlastung entscheiden die Mitglieder.

 

§ 14 Protokollführung

Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn

a) mindestens 2/3 aller Mitglieder bei der Versammlung anwesend sind und

b) mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen

(2) Erscheinen nicht die erforderlichen 2/3 der Mitglieder, so kann nach einem Monat eine zweite außerordentliche Mitgliederverssammlung einberufen werden, die dann mit ¾ der anwesenden Mitglieder entscheidet.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam die vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.

(4) Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Stadt Rheinau, die es nachweislich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Stadtteil Rheinbischofsheim zu verwenden hat. Sachwerte von historischem Wert verbleiben im Eigentum der Stadt Rheinau.

 

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Kehl. Erfüllungsort ist Rheinau.

 

§ 17 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 15.07.2005 in der Graf-Reinhard-Halle in Rheinau-Rheinbischofsheim beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.